Härtefallkommission

Seit dem 26. September 2006 gibt es in Niedersachsen die so genannte Härtefallkommission. Ihre Aufgabe ist es, auf Grundlage des Paragraf 23a Aufenthaltsgesetzes ausländerrechtliche Einzelfälle zu prüfen und festzustellen, ob eine besondere Härte vorliegt, die einer Abschiebung entgegensteht. Wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, kann die Kommission eine Empfehlung aussprechen. Das Letztentscheidungsrecht, ob und unter welchen Voraussetzungen von der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat der Niedersächsische Innenminister.

Die Härtefallkommission tagt regelmäßig und besteht aus einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden und neun stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Niedersächsischen Innenminister berufen werden. Die Mitglieder werden von den Kirchen, den Wohlfahrtsverbänden, dem Flüchtlingsrat und den kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagen. Der Kommission gehört zudem eine Ärztin oder ein Arzt mit psychotherapeutischen Erfahrungen an. Die Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe Doris Schröder-Köpf besitzt einen Gaststatus mit Rederecht in der Kommission.

Die Härtefallkommission wird dann tätig, wenn ausländische Staatsangehörige nach sonstigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht erhalten können. Somit handelt es sich um die Fälle, in denen Ausländer bereits vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind – das Verfahren vor der Ausländerbehörde muss also abgeschlossen sein. Diese Fälle werden entweder von Mitgliedern der Kommission (Selbstbefassung) oder vom Petitionsausschuss des Landtags eingebracht.

Damit ein Mitglied der Kommission eine Eingabe einbringen kann, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Einverständniserklärung der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers zur Datenverarbeitung und Akteneinsicht beizufügen. Diese ist von den Betroffenen zu unterschreiben und dem Kommissionsmitglied bei der ersten Kontaktaufnahme vorzulegen.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Eingabe unmittelbar bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission einzureichen (ausführliche Informationen dazu finden Sie hier). Dem Eingabenvordruck ist zu entnehmen, welche Unterlagen der Eingabe beizufügen sind. Nach Eingang wird zunächst geprüft, ob die Eingabe zur Beratung in der Kommission angenommen wird. Eine Annahme ist ausgeschlossen, wenn einer der in Paragraf 5 Abs. 1 der Verordnung genannten Nichtannahmegründe vorliegt. Sofern die Eingabe angenommen wird, werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen für die Dauer des Härtefallverfahrens ausgesetzt.

Nach Abschluss der Beratung informiert die Geschäftsstelle die betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer über die Entscheidung der Härtefallkommission.

Ausführliche Informationen zur Funktion und Arbeit der Härtefallkommission erhalten Sie auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport.
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Geschäftsstelle der Härtefallkommission
beim Nds. Ministerium für Inneres und Sport
Postfach 221
30169 Hannover
Tel: (0511) 120-6219 /Fax: (0511) 120-4848
Email: HFK@mi.niedersachsen.de

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